Ein Ehevertrag kann wesentlich dazu beitragen, Klarheit, Fairness und gegenseitige Sicherheit zu schaffen.

Ein Ehevertrag wirkt auf den ersten Blick vielleicht sachlich oder wenig romantisch. In der Praxis kann er jedoch wesentlich dazu beitragen, Klarheit, Fairness und gegenseitige Sicherheit zu schaffen. Wenn Du darüber nachdenkst, einen Ehevertrag abzuschließen, tauchen schnell grundlegende Fragen auf: Welche Regelungen sind sinnvoll? Was ist rechtlich möglich? Und wie lässt sich eine Lösung finden, die zu Eurer gemeinsamen Lebenssituation passt?
Dieser Artikel gibt Dir einen Überblick darüber, welche Aspekte Du beim Aufsetzen eines Ehevertrags beachten solltest. In weiteren Beiträgen erfährst Du außerdem, wo typische Streitpunkte liegen und worin sich Regelungen für Partnerschaftsverträge bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften unterscheiden.
Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das bedeutet: Am Ende der Ehe wird geschaut, wie stark sich das Vermögen beider Ehegatten während der Ehe vermehrt hat. Dieser sogenannte Zugewinn – also die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen – wird grundsätzlich hälftig ausgeglichen (§ 1378 BGB). Das kann dazu führen, dass auch Unternehmenswerte oder stille Reserven, die während der Ehe entstanden sind, in den Ausgleich fallen. Im schlimmsten Fall müssten sie liquidiert werden, um den anderen Ehegatten auszuzahlen. Um solche Risiken zu vermeiden, hat sich in der Praxis die modifizierte Zugewinngemeinschaft etabliert. Dabei wird im Ehevertrag festgelegt, dass bestimmte Vermögenswerte – etwa Unternehmensbeteiligungen, Erbschaften oder Schenkungen – nicht in den Zugewinn einbezogen werden. Andere Vermögenszuwächse bleiben weiterhin ausgleichspflichtig. So lässt sich etwa der Fortbestand eines Unternehmens sichern, ohne den anderen Ehegatten vollständig von der gemeinsamen Vermögensentwicklung auszuschließen.
Nach einer Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Das heißt: Jeder Ehegatte soll selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen, zum Beispiel bei der Betreuung gemeinsamer Kinder (§ 1570 BGB), bei Krankheit (§ 1572 BGB), im Alter (§ 1571 BGB) oder wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht (§ 1573 BGB). Ein vollständiger Verzicht auf Unterhalt wäre jedoch sittenwidrig (§ 138 BGB) und damit nichtig. In Eheverträgen wird deshalb häufig eine gestaffelte Regelung gewählt: Grundsätzlich soll jeder Ehegatte für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen, in Schutzfällen wie Kinderbetreuung oder Krankheit wird jedoch ausdrücklich ein Anspruch auf Unterhalt vereinbart. Diese Lösung vermeidet eine einseitige Belastung und sichert zugleich den schwächeren Ehepartner ab.
Für die Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB). Dieser Anspruch ist zwingend und kann durch einen Ehevertrag weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Aus diesem Grund enthalten Eheverträge in der Regel lediglich eine Klarstellung, dass Trennungsunterhalt nach den gesetzlichen Vorgaben gezahlt wird. Auch wenn das wenig Gestaltungsspielraum lässt, hilft eine solche Regelung dabei, Missverständnisse zu vermeiden und deutlich zu machen, dass die gesetzlichen Pflichten anerkannt werden.
Der Versorgungsausgleich sorgt dafür, dass die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten hälftig geteilt werden. Gerade bei kurzen Ehen oder wenn ein Ehegatte selbständig ist und bereits eigenständig für das Alter vorsorgt, wird dieser automatische Ausgleich jedoch oft als unpassend empfunden. Im Ehevertrag kann daher ein teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart werden. Damit dies nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, wird meist ein Ausgleich vorgesehen, etwa in Form privater Rentenzahlungen oder einer Abfindung. Wichtig ist: Ein solcher Ausschluss ist nur wirksam, wenn er vom Familiengericht genehmigt wird (§ 8 VersAusglG).
Ehegatten sind kraft Gesetzes erbberechtigt (§ 1931 BGB). Lebt die Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten zusätzlich um ein Viertel (§ 1371 BGB). Ohne weitere Regelungen führt das häufig dazu, dass der Ehegatte gemeinsam mit den Kindern eine Erbengemeinschaft bildet – ein Konfliktpotenzial, das oft unterschätzt wird.
Deshalb ist es sinnvoll, erbrechtliche Regelungen in den Ehevertrag einzubeziehen. Besonders verbreitet ist das Berliner Testament, bei dem sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten erben. Um Pflichtteilsansprüche der Kinder zu vermeiden, kann zusätzlich ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden, der notariell beurkundet werden muss (§ 2348 BGB). Diese Kombination sorgt für klare Verhältnisse und eröffnet zugleich steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Fällt der Wert eines Unternehmens in den Zugewinnausgleich, kann das im Scheidungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Diese Zahlungen können die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährden. Um dem vorzubeugen, wird in Eheverträgen häufig vereinbart, dass Unternehmenswerte ganz oder teilweise vom Zugewinnausgleich ausgenommen sind. Alternativ kann geregelt werden, dass Wertsteigerungen nur begrenzt oder ausschließlich in Geld ausgeglichen werden. So wird verhindert, dass der Betrieb zerschlagen werden muss, während der andere Ehegatte dennoch zumindest in angemessenem Umfang an der Vermögensentwicklung beteiligt wird.
Grundsätzlich haften Ehegatten nicht automatisch für die Schulden des jeweils anderen. Jeder ist nur für seine eigenen Verbindlichkeiten verantwortlich. Werden jedoch gemeinsame Kredite aufgenommen, haften beide gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB). Das bedeutet, dass der Gläubiger, etwa eine Bank, jeden Ehegatten für die gesamte Schuld in Anspruch nehmen kann. Im Ehevertrag empfiehlt es sich daher, eine klare interne Regelung zu treffen. So kann festgelegt werden, dass jeder Ehegatte für eigene Schulden allein haftet und gemeinsame Kredite im Innenverhältnis nach bestimmten Quoten getragen werden. Das schützt vor einer einseitigen finanziellen Belastung im Konfliktfall.
Erbschaften und Schenkungen gelten rechtlich als privilegiertes Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB) und werden nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen. In der Praxis entstehen dennoch häufig Streitigkeiten, etwa wenn geerbtes Vermögen in gemeinsames Eigentum investiert wird. Um Klarheit zu schaffen, ist es sinnvoll, im Ehevertrag ausdrücklich festzuhalten, dass Erbschaften und Schenkungen stets als Sondervermögen behandelt werden und allein dem Empfänger zustehen. So lassen sich spätere Auseinandersetzungen vermeiden und die Rechtslage wird für beide Seiten transparent geregelt.
Regelungen zur elterlichen Sorge oder zur konkreten Ausgestaltung der Kinderbetreuung können im Ehevertrag nicht verbindlich festgelegt werden. Maßgeblich ist hier immer das Kindeswohl, weshalb Gerichte solche Vereinbarungen im Streitfall nicht berücksichtigen würden. Dennoch können Ehegatten ihre gemeinsamen Vorstellungen im Vertrag festhalten, etwa den Wunsch nach einer gleichwertigen Aufteilung der Betreuung. Wichtig ist außerdem, finanzielle Ausgleichsmechanismen zu vereinbaren, wenn ein Ehegatte seine berufliche Entwicklung zugunsten der Kinderbetreuung zurückstellt. Denkbar sind zusätzliche Unterhaltsleistungen oder besondere Vorsorgeregelungen, um wirtschaftliche Nachteile abzufedern.
Eheverträge werden oft für viele Jahre oder sogar Jahrzehnte geschlossen. In dieser Zeit können sich die Lebensumstände erheblich verändern, etwa durch die Geburt von Kindern, Krankheit, den Erwerb von Immobilien oder die Gründung eines Unternehmens. Zwar erlaubt der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in extremen Ausnahmefällen eine Anpassung, diese Möglichkeit wird von Gerichten jedoch sehr zurückhaltend angewendet. Deshalb ist es sinnvoll, bereits im Ehevertrag eine Anpassungsklausel vorzusehen. Darin kann etwa geregelt werden, dass der Vertrag in bestimmten Abständen, zum Beispiel alle fünf bis zehn Jahre, oder bei einschneidenden Lebensereignissen überprüft wird. So bleibt der Ehevertrag flexibel und kann an neue Realitäten angepasst werden, ohne seine Wirksamkeit zu verlieren.