Für unverheiratete Paare kann ein Partnerschaftsvertrag wichtige rechtliche Sicherheit schaffen.

Auch ohne Trauschein kann es sinnvoll sein, vertragliche Vereinbarungen zu treffen – etwa für gemeinsame Wohnungen, Finanzen oder gemeinsame Kinder. Partnerschaftsverträge bieten die Möglichkeit, Verantwortung, Rechte und Pflichten klar zu regeln. In diesem Artikel erfährst Du, worauf Du achten solltest, wenn Ihr als nicht verheiratetes Paar vertragliche Vereinbarungen treffen wollt, und welche Unterschiede es zum klassischen Ehevertrag gibt.
In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es keine gesetzliche Vermögensgemeinschaft. Das heißt: Jeder von Euch behält grundsätzlich sein eigenes Eigentum, auch dann, wenn Ihr gemeinsam wirtschaftet. Genau hier entstehen bei einer Trennung oft Streitigkeiten, weil unklar ist, wem bestimmte Anschaffungen eigentlich gehören. Um dem vorzubeugen, solltest Du im Partnerschaftsvertrag genau festhalten, welche Vermögenswerte jeder von Euch in die Beziehung eingebracht hat und wem sie gehören. Werden später gemeinsame Anschaffungen gemacht, empfiehlt es sich, die Eigentumsanteile konkret zu benennen, etwa 60 zu 40 bei einem Haus oder 50 zu 50 bei einem Auto. So lassen sich spätere Auseinandersetzungen über Eigentumsfragen von vornherein vermeiden.
Bei Immobilien gilt strikt das Grundbuchrecht: Eigentümer oder Eigentümerin ist nur, wer im Grundbuch eingetragen ist, auch wenn beide den Kaufpreis mitfinanzieren. Gerade bei Trennungen führt das häufig zu Konflikten. Ein Partnerschaftsvertrag sollte daher klar regeln, dass beide Personen mit ihren jeweiligen Anteilen im Grundbuch eingetragen werden. Zusätzlich sollte festgelegt werden, wer im Trennungsfall die Immobilie übernimmt, wie ein möglicher Verkauf abläuft und wie der Erlös verteilt wird. Da Grundstücksgeschäfte zwingend der notariellen Beurkundung bedürfen (§ 311b BGB), muss dieser Teil des Vertrages zwingend notariell beurkundet werden.
Grundsätzlich haftet jede Person der Partnerschaft nur für ihre eigenen Schulden. Werden jedoch gemeinsame Kredite aufgenommen, etwa für eine Immobilie oder ein Auto, haften beide gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB). Das bedeutet: Die Bank kann sich aussuchen, von wem sie die gesamte Summe verlangt. Damit es im Innenverhältnis nicht zu Streit kommt, sollte im Partnerschaftsvertrag festgelegt werden, dass jeder nur entsprechend seines Anteils haftet. Zahlt eine Person mehr als vereinbart, sollte klar geregelt sein, dass ein interner Ausgleichsanspruch besteht.
Zwischen unverheirateten Personen in einer Partnerschaft besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Eine Ausnahme gilt nur nach § 1615l BGB für den betreuenden Elternteil eines gemeinsamen Kindes – mindestens bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Der Kindesunterhalt selbst ist nicht verhandelbar: Ein Verzicht darauf wäre nach § 1614 Abs. 1 BGB unwirksam. Im Partnerschaftsvertrag könnt Ihr jedoch zusätzliche freiwillige Unterhaltsregelungen treffen, etwa für den Fall, dass eine Person der Partnerschaft wegen Kinderbetreuung oder Krankheit nicht arbeiten kann. Solche Vereinbarungen schaffen zusätzliche Sicherheit, insbesondere für den wirtschaftlich schwächer gestellten Part.
Konflikte entstehen häufig dann, wenn die gemeinsame Wohnung nur von einer Person gemietet ist oder nur eine Person als Eigentümer oder Eigentümerin gilt. Nach § 540 BGB dürfen Mietrechte nicht einfach auf den anderen übertragen werden, solange die Vermietung nicht zustimmt. Der Partnerschaftsvertrag sollte deshalb klar regeln, wer im Falle einer Trennung in der Wohnung bleibt, wer auszieht und wie die laufenden Kosten bis zur endgültigen Übergabe getragen werden. Bei Eigentumswohnungen oder Häusern empfiehlt sich eine Regelung, ob eine Ausgleichszahlung erfolgt oder die Immobilie verkauft und der Erlös geteilt wird.
Unterschiedliche Einkommen führen bei gemeinsamer Haushaltsführung schnell zu Spannungen. Auch wenn unverheiratete Personen in einer Partnerschaft rechtlich nicht in gleicher Weise füreinander einstehen müssen wie Ehegatten, ist eine transparente Kostenregelung sinnvoll. Im Partnerschaftsvertrag kann festgelegt werden, dass Miete, Nebenkosten und Lebenshaltungskosten anteilig nach dem jeweiligen Einkommen aufgeteilt werden (§ 426 BGB). Das sorgt für Fairness im Alltag und verhindert Streit über vermeintlich „ungleiche" Beiträge.
Unverheiratete haben kein gesetzliches Erbrecht. Stirbt eine Person der Partnerschaft ohne Testament, erben deren Kinder oder Verwandte, nicht aber der Lebensgefährte. Deshalb sollte im Partnerschaftsvertrag festgehalten werden, dass ein Testament oder ein notarieller Erbvertrag errichtet wird, um den Partner oder die Partnerin abzusichern. Ergänzend kann eine Lebensversicherung vereinbart werden, bei der die jeweilige Partnerperson als bezugsberechtigte Person eingesetzt wird. Nur so lässt sich eine verlässliche Absicherung für den Todesfall erreichen.
Ehegatten haben bestimmte gesetzliche Vertretungsrechte füreinander, unverheiratete Paare dagegen nicht. Das bedeutet: Im Ernstfall können ohne Vollmacht keine Entscheidungen für den anderen getroffen werden, etwa im Krankenhaus oder gegenüber Behörden. Deshalb ist es sinnvoll, im Partnerschaftsvertrag die gegenseitige Erteilung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen festzuhalten. So stellst Du sicher, dass Dein Partner oder Deine Partnerin Dich im Notfall rechtswirksam vertreten darf – und umgekehrt.
Hilft eine Person der Partnerschaft im Betrieb der anderen mit, ohne dass es dafür eine vertragliche Regelung gibt, entsteht schnell Streit über Ausgleichsansprüche. Solche Leistungen werden rechtlich häufig als „unbenannte Zuwendungen" eingeordnet. Um Konflikte zu vermeiden, sollte im Partnerschaftsvertrag ausdrücklich geregelt werden, ob für die Mitarbeit ein finanzieller Ausgleich gezahlt wird oder ob sie unentgeltlich erfolgt. Alternativ kann auch eine Abfindungsregelung vereinbart werden, falls die Mitarbeit im Unternehmen endet.
Kommt es zur Trennung, führen fehlende vertragliche Regelungen oft zu langwierigen und belastenden Gerichtsverfahren über Ausgleichsansprüche. Ein Partnerschaftsvertrag sollte deshalb klare Vorgaben für diesen Fall enthalten. Dazu zählen unter anderem Fristen für den Auszug, die Aufteilung des Hausrats anhand von Listen, die Abwicklung gemeinsamer Konten und Verträge sowie gegebenenfalls die Vereinbarung eines befristeten Trennungsunterhalts. So wird verhindert, dass eine Trennung in endlose Streitigkeiten mündet.
Ein Partnerschaftsvertrag soll oft viele Jahre gelten. In dieser Zeit können sich die Lebensumstände erheblich ändern, etwa durch die Geburt von Kindern, den Kauf einer gemeinsamen Immobilie oder einen Umzug ins Ausland. Um darauf reagieren zu können, sollte eine Anpassungsklausel aufgenommen werden. Diese kann vorsehen, dass der Vertrag alle fünf Jahre oder bei bestimmten Lebensereignissen überprüft und angepasst wird. So bleibt der Vertrag flexibel, aktuell und realitätsnah.